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Für die Richtigkeit und Aktualität der folgenden Angaben wird keine Gewähr übernommen. Die gemachten Daten sind nicht vollständig und sollen nur einen kleinen Überblick über die einzelnen Varianten an Schutzrechte geben. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Schutzrechte werden unterschieden in
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technische und |
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nichttechnische Schutzrechte |
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Grundsätzlich sollte zur Formulierung eines Schutzrechtes ein Patentanwalt zu Rate gezogen werden. Eine unvollständige Ausdrucksweise kann zu einer Lücke im Schutzrechtschreiben führen, die zur Wertlosigkeit des Schutzrechtes führen kann!
Weiterhin ist zu beachten, daß technische Schutzrechte nur für neuwertige, also Dinge, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, vergeben werden. Solange also kein Schutzrecht für eine Idee in Händen gehalten wird, muß (!) absolute Verschwiegenheit vorherrschen! Wurde eine Idee der Öffentlichkeit präsentiert, ist sie Stand der Technik!
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| Gebrauchsmuster: |
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Als Gebrauchsmuster kann nur eine Vorrichtung/technischer Gegenstand (Geräte, technische Anlagen, chemische Stoffe, elektrische Schaltungen etc.) angemeldet werden, der neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Verfahren können nur durch ein Patent, nicht aber durch ein Gebrauchsmuster patentiert werden
Ein Gebrauchsmuster ist die "light-Version" eines Patentes. Die Laufzeit eines Gebrauchsmuster ist im Vergleich zu einem Patent nur halb so hoch und beträgt 10 Jahre. Da bei der Anmeldung eines Gebrauchsmuster keine Patentrecherche durchgeführt wird, entstehen geringere Kosten bei der Anmeldung und das Anmeldeverfahren zum Gebrauchsmuster (3-4 Monate) durch das Deutsche Patentamt ist sehr viel schneller als bei einem Patent (1-2 Jahre). Zu einer Recherche, ob eine Schutzvoraussetzungen wirklich gegeben ist, kommt es erst, nachdem ein anderer Gebrauchsmuster- oder Patentinhaber einen Löschungsantrag gestellt hat. Wird dann festgestellt, daß der Tag der Anmeldung der anderen Partei vor dem eigenen ist und werden seine Schutzrechte durch das eigene Gebrauchsmuster verletzt, verlieren Sie Ihren Gebrauchsmusterschutz. Es ist also empfehlenswert, vor Beantragung eines Gebrauchsmuster, eine Recherche durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Innerhalb des ersten Schutzjahres kann ein Gebrauchsmuster in ein Patent umgewandelt werden. Auch die Anmeldung in anderen Ländern kann nur in den ersten 12 Monaten vorgenommen werden.
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| Patent: |
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Nur eine Erfindung, die neu ist, die einer ausreichenden erfinderischen Leistung entspricht und die gewerblich anwendbar ist, kann den Patentschutz erhalten. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne, betriebswirtschaftliche Regeln, Spiele, Pflanzen, Tiere und die Wiedergabe von Informationen können nicht als Patent angemeldet werden. Ebenfalls ist Software von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Dies betrifft allerdings nur Computerprogramme "als solche". Programmbezogene Erfindungen dagegen sind patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. Das Anmeldeverfahren dauert etwa 1 bis 2 Jahre und beinhaltet eine Patentrecherche.
Der Patentschutz kann bis zu 20 Jahre aufrecht erhalten werden und beginnt mit der Erteilung. Vor der Erteilung (jedoch erst nach der Offenlegung) kann nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung geltend gemacht machen.
Innerhalb des ersten Jahres nach der Patentanmeldung kann das Patent auch in anderen Ländern angemeldet werden.
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| Geschmacksmuster: |
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Ein Geschmacksmuster schützt die räumliche Gestaltung oder die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses (z. B. eine Autofelge). Die Voraussetzungen zum Erhalt eines Geschmacksmusters sind Neuheit, ästhetische Wirkung, relative, objektive Eigentümlichkeit, die nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bestimmt ist und Reproduzierbarkeit. Unbewegliche Sachen, Verfahren und Produkte der Natur sind durch ein Geschmacksmuster nicht zu schützen. Auch hier kann, wie bei einem Patent, ein max. Schutzrecht von bis 20 Jahren erreicht werden.
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| Marken: |
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Durch die Eintragung einer Marke können Namen und/oder Abbildungen (Logo) für Waren und Dienstleistungsangebote gesichert werden.
Das Markenrecht unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.
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| Urheberrecht: |
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Ein Urheberrecht kann nicht beantragt werden. Man besitzt es automatisch. Das Urheberrecht bezieht sich auf geistige Werke, wie z.B. Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Ebenso unterstehen Computerprogramme diesem Recht. Nach der Fertigstellung eines geistigen Werkes ist dringend darauf zu achten, daß nachgewiesen werden kann, wann (!) das Werk vollendet wurde. Den Kopierschutz (das Urheberrecht) hat nur der, der seine Idee zuerst vorweisen konnte.
Das Urheberrecht ist bis zu 70 Jahre über den Tod des Schöpfers hinaus gültig und wird an die Nachkommen vererbt. Bei mehreren Urhebern beträgt die Laufzeit bis zu 70 Jahre nach dem Tod des letzten Urhebers.
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